Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Lieferkettengesetz in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten gewisse Standards erfüllen. Welche das sind und wie Sie die Kontrolle darüber behalten, verraten wir Ihnen hier.


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Deshalb wurde das Lieferkettengesetz verabschiedet

Soziale und ökologische Standards werden immer wichtiger, nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch in der Wirtschaft. Bei Konsumentinnen und Konsumenten spielt das Thema Nachhaltigkeit bei der Kaufentscheidung eine immer wichtigere Rolle – und das nicht nur bei jungen Menschen.


Nachhaltigkeit meint in diesem Zusammenhang aber nicht nur die ökologische Komponente, sondern immer mehr auch andere Punkte: die Einhaltung von Menschenrechten, gute Unternehmensführung, die Erfüllung von sozialen Mindeststandards und vielen mehr. Auch Wirtschaftstreibende bekommen das zu spüren. Deshalb hat der Bundestag am 11. Juni 2021 und anschließend der Bundesrat am 25. Juni 2021 das Lieferkettengesetz gebilligt.


Ziel des Lieferkettengesetzes ist es die Menschenrechte in globalen Lieferketten besser zu schützen. Dazu zählen das Verbot von Zwangs- oder Kinderarbeit. Damit soll auch die Ausbeutung von Arbeitskräften verhindert werden. Mit diesem Gesetz sind nun Unternehmen dazu verpflichtet ihre gesamten Lieferketten zu überprüfen, dass Menschenrechte eingehalten werden. Die Lieferkette bezieht sich hierbei auf alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind.


Diese Standards müssen Unternehmen erfüllen

Wie bereits erwähnt, müssen grundlegende Menschenrechte eingehalten werden und Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass all ihre Zulieferer diese Menschenrechte einhalten.


Folgende Standards müssen Sie demnach erfüllen:



  • Verbot von Kinderarbeit: konkret heißt das, dass kleine Kinder unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden dürfen. Außerdem gilt ein Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren. Hierzu zählen alle Formen der Sklaverei, Prostitution, unerlaubter Tätigkeiten oder auch Tätigkeiten, die der Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern schaden.

  • Verbot von Zwangsarbeit: Darunter fallen alle Arbeiten, die eine Person nicht freiwillig und unter Androhung einer Strafe erledigt.

  • Verbot aller Formen von Sklaverei sowie jeder anderen Form von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld des Arbeitsplatzes.

  • Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes: gemeint sind hier ungenügende Sicherheitsstandards, Fehlen von geeigneten Schutzmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung sowie ungenügende Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten.

  • Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit: das heißt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich in Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten können, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft keine Nachteile mit sich bringt und dass sich Gewerkschaften betätigen dürfen.

  • Verbot der Ungleichbehandlung der Angestellten, etwa aufgrund von nationaler oder ethnischer Abstammung, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder ähnlichem.

  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Gemeint ist, dass mindestens der nach anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn gezahlt werden muss.

  • Verbot der Herbeiführung schädlicher Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemissionen sowie eines übermäßigen Wasserverbrauchs.

  • Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

  • Verbot jedweder Form der Herstellung oder Verwendung von Quecksilber.

  • Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen.

  • Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle.


Darüber hinaus gilt für Unternehmen die Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass all diese Standards beachtet werden müssen. Ziel davon ist, dass menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken vorgebeugt oder mindestens minimiert werden. Um diese Sorgfaltspflicht umsetzen zu können, müssen folgende Punkte erfüllt werden:



  • Einrichtung eines Risikomanagements,

  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit,

  • Durchführung von regelmäßigen Risikoanalysen,

  • Abgabe einer Grundsatzerklärung,

  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,

  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,

  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,

  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bezüglich Risiken bei mittelbaren Zulieferern,

  • Dokumentation und Berichterstattung.


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So setzen Sie das Lieferkettengesetz in Ihrem Unternehmen um

Eines vorweg: Nicht alle Unternehmen sind allerdings dazu verpflichtet, das Lieferkettengesetz umzusetzen. Seit Januar müssen nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sich das Gesetz halten. Ab dem 1. Januar 2024 sind auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dazu verpflichtet.


Sollte Ihr Unternehmen kleiner sein, heißt das allerdings nicht automatisch, dass Sie davon befreit sind. Sind Sie etwa selbst Zulieferer, dann betrifft das Gesetz auch Sie. Es ist also keine Überraschung, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor vielen Fragen stehen, insbesondere wenn es darum geht, wie sie internationale Lieferketten nachverfolgen sollen.


Um KMUs dabei zu unterstützen, hat auf Initiative der Bundesregierung die Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte ins Leben gerufen. Hier finden Unternehmerinnen und Unternehmer eine individuelle, vertrauliche und kostenfreie Beratung zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt im eigenen Unternehmensprozess.


Einen besonderen Schwerpunkt sollte auf das Risikomanagement gelegt werden. Denn so können Unternehmen bei einem nachgewiesenen Fall von Menschenrechtsverletzungen beweisen, dass sie sich um die Einhaltung des Lieferkettengesetzes bemüht haben. Hierfür können sie auf Tools und Software zurückgreifen, mit deren Hilfe Risikoanalysen schnell und einfach durchgeführt werden können.


Für die Umsetzung bilden Sie am besten ein eigenes, interdisziplinäres Projektteam, das zunächst einen detaillierten Projektplan erstellt und in dem jeder Unternehmensbereich beteiligt sein soll, das mit den Lieferketten zu tun hat. Wichtig ist, dass die Lieferantenverträge überprüft werden. Die Verträge sollten etwa ein Kündigungsrecht bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz beinhalten.


Je nachdem in welchem Bereich Ihr Unternehmen tätig ist, müssen Sie auch die möglichen Risikofelder betrachten. Wenn Sie etwa mit Rohstoffen zu tun haben, beispielsweise mit Kaffee, Holz und vielen anderen, ist eine besonders sorgfältige Risikoanalyse essenziell.


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Lieferkettengesetz als Chance sehen

Die Umsetzung und insbesondere die Kontrolle des Lieferkettengesetz ist mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Jedoch lohnt sich die Investition. Zum einen müssen Sie sich an geltende Gesetze halten. Wenn Sie das nicht tun, drohen Ihnen Buß- und Zwangsgelder, die bis zu 800.000 Euro betragen können. Aber nicht nur wegen der Vermeidung von Strafgeldern sollten Sie das Lieferkettengesetz ernst nehmen. Vielmehr sollten Sie es als Chance begreifen.


Denn zum anderen, wie einleitend schon erwähnt, ist es den Endverbraucherinnen und –verbrauchern immer wichtiger, dass Mindeststandards bei der Herstellung von Produkten, die sie nutzen, eingehalten werden. Davon können Sie nur profitieren, da damit ein besseres Image gewährleistet wird. Kein Unternehmen möchte mit Kinder-, Zwangsarbeit oder Umweltsünden in Verbindung gebracht werden. Das hätte nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch wirtschaftliche. Denn durch ein positives Image könnte sich langfristig der Gewinn Ihres Unternehmens erhöhen. Sehen Ihre Kundinnen und Kunden, dass Sie auf diesem Gebiet eine Vorreiterrolle einnehmen, sind Sie eher bereit Ihre Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen als bisher.